Fall von Vogelgrippe bei Steyr bestätigt

Die Geflügelinfluenza (HPAI) wurde in einem Gänsebetrieb im Bezirk Steyr festgestellt.

In einer Geflügelhaltung im Bezirk Steyr wurde am 19.11. die hochpathogene Form der Geflügelinfluenza (H5N1) bestätigt.

Am betroffenen Betrieb wurden ca. 700 Gänse gehalten, etliche Tiere sind bereits verendet. Für das noch vorhandene Geflügel wurde vom Magistrat die schmerzfreie Tötung angeordnet. Der Betrieb befindet sich in einem Gebiet in der Nähe der Enns, in dem in den letzten Wochen vereinzelt verendete Wildvögel positiv auf HPAI getestet wurden.

Aufgrund einer Risikoanalyse der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) wurde bereits am 3. November 2025 das gesamte Bundesgebiet zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko ausgerufen.

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine saisonal auftretende, anzeigepflichtige Tierseuche, die bei ihrem Auftreten eine schwerwiegende Erkrankung bei einer Vielzahl von Vögeln hervorruft und in der Folge zum Tod derselben führt. Dies gilt es sowohl aus Sicht des Tierschutzes als auch aus ökonomischen Gründen hintanzuhalten. Derzeit tritt der Stamm H5N1 auf. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Es erfolgt keine Übertragung über Lebensmittel.

Rund um die betroffene Haltung wird für mindestens 21 Tage eine Schutz- und mindestens 30 Tage eine Überwachungszone eingerichtet, um ein mögliches Vorkommen auch in anderen Haltungen rasch zu
erkennen bzw. eine potenzielle Übertragung zu verhindern. Die Zonen inklusive der betroffenen Katastralgemeinden werden in den amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht.

In der Schutz- und Überwachungszone gelten für Halter von Geflügel folgende Auflagen:

» Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!

» Der Zugang von betriebsfremden Personen zu Geflügel haltenden Betrieben ist auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken. Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.

» Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.

» Das Einbringen von lebendem Geflügel in Haltungsbetriebe in der Zone ist verboten.

» Das Geflügel und dessen Produkte dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.

» Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

In der Schutz- und Überwachungszone werden Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert. Geflügelhalter:innen können über ihre LFBIS-Nummer erfahren, ob ihre Betriebe in einer Zone liegen.
Nähere Informationen dazu in Kürze auf der Website des Landes Oberösterreich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass JEDE Geflügelhaltung (auch jene, mit weniger als 50 Tieren) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.