Auf der B3 im Gemeindegebiet von Abwinden lenkte ein Autofahrer sein Fahrzeug im Bereich einer Kreuzung, während eine weibliche Person, ein Fahrrad schiebend, die Straße überquerte. Es kam zum Zusammenstoß in dessen Folge die Fußgängerin verstarb. Der Autolenker blieb an der Unfallstelle nicht (dauerhaft) stehen, sondern setzte seine Fahrt fort, ohne Erste Hilfe zu leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde über den Lenker wegen der unterlassenen Hilfeleistung eine Geldstrafe in der Höhe von 600,- Euro verhängt.
Dagegen erhob der Lenker Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten in der Hauptsache vor, dass gegenüber einer toten Person keine Hilfeleistungspflicht bestehe.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) normiert eine Hilfeleistungspflicht, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind. Das Gesetz verlangt von Personen, die einen Unfall verschuldet haben, dass sie sich sogleich davon überzeugen, ob der Verunglückte oder Gefährdete einer Hilfe bedarf.
Im vorliegenden Fall konnte die vom Autolenker vorgebrachte Behauptung, das Unfallopfer sei sofort verstorben, nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden. Daraus folgt, dass sich der Lenker davon hätte überzeugen müssen, ob die von ihm verletzte Person seiner Hilfe bedurfte, was er jedoch unterlassen hat. Er hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-607356) abgerufen werden.